FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 21.08.2000
2 V 86/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 § 9 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Wohnungsbegriff i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG; Ermittlung der Abwesenheitsdauer von der Wohnung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 2 V 86/00

DRsp Nr. 2005/3400

Wohnungsbegriff i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG; Ermittlung der Abwesenheitsdauer von der Wohnung

Ernstlich zweifelhaft ist, ob es sich bei dem Begriff der "Wohnung" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG um die Wohnung am auswärtigen Tätigkeitsort handelt, die der Steuerpflichtige zwecks Aufnahme der Einsatzwechseltätigkeit verlässt oder hiermit die Familienwohnung gemeint ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 § 9 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen im Jahr 1997.

Der Antragsteller ist als ... bei einer ... auf ständig wechselnden Baustellen tätig. So war er im Jahr 1997 u.a. über acht Monate in ... eingesetzt, weiterhin war er in ... tätig sowie in .... Während seiner Tätigkeit in ... kehrte der Antragsteller täglich von österreich nach Deutschland zurück, um in Deutschland zu übernachten.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1997 begehrte der Antragsteiler Verpflegungsmehraufwendungen für die Einsatzorte Sri Lanka und österreich wie folgt:

Sri Lanka (8.01.-27.08.1997):

An-, Ab- und Heimreisetage

6 x 28,00 DM,

Einsatztage in Sri Lanka

189 x 42,00 DM,

Gesamtsumme:

8.106,00 DM.

österreich:

Heimreisetage

2 x 20,00 DM,

Einsatztage in österreich

11 x 72,00 DM,

Anreisetage