Streitig ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Klägerin für das Streitjahr 1994.
Die Klägerin stammt aus L. (Ausland) und war im Streitjahr ledig. Nach dem Tod ihrer in L... lebenden Schwester in 1995 adoptierte die Klägerin deren sechs Kinder. Sie ist bei der dortigen Telefongesellschaft angestellt gewesen.
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