Die Klage ist begründet.
Den Klägern steht gemäß § 2 Abs. 1 EigZulG die Eigenheimzulage im beantragten Umfang zu. Nach dieser Vorschrift ist die Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen Haus begünstigt, wenn sie – wie vorliegend – nach dem 31. Dezember 1995 angeschafft worden ist.
Bewertungsrechtlicher Wohnungsbegriff maßgebend
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