BFH - Urteil vom 27.08.2003
II R 27/01
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1, 2 ; WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, 5 § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 226
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 23.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1981/97

Wohnungserwerb und Modernisierungsverpflichtung

BFH, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen II R 27/01

DRsp Nr. 2003/15285

Wohnungserwerb und Modernisierungsverpflichtung

1. Verpflichtet sich der Erwerber einer im Erwerbszeitpunkt noch unrenovierten ETW gegenüber dem Grundstücksverkäufer, an dessen Stelle in alle Verpflichtungen gegenüber der Miteigentümergemeinschaft hinsichtlich einer bereits beschlossenen Modernisierung des Gesamtobjekts einzutreten, kann hieraus nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Schluss gezogen werden, der Grundstücksverkäufer (und ggf. ein mit ihm verbundener oder zusammenwirkender Dritter) habe darauf hingewirkt, dem Erwerber eine renovierte ETW zu verschaffen.2. Vielmehr müssen in objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen (und ggf. ein zielgerichtetes Zusammenwirken des Veräußerers und des Dritten) feststellbar sein, die auf den Erwerb eines Grundstücks in bebautem Zustand (hier: renovierte ETW) abzielen (Anschluss an Senats-Urt. v. 22.5.2002 - II R 1/00).

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1, 2 ; WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, 5 § 23 Abs. 3 ;

Gründe: