FG Münster - Urteil vom 28.05.2001
4 K 1392/99 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1 ; AO § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1364

Wohnungserwerb vom Ehemann

FG Münster, Urteil vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 4 K 1392/99 E

DRsp Nr. 2001/12834

Wohnungserwerb vom Ehemann

1) Ein zwischen Fremden nicht üblicher Entstehungsgrund der vertraglichen Vereinbarung (Schenkung der erforderlichen Geldbeträge) steht der steuerlichen Anerkennung des Vertrages zwischen Ehegatten nicht notwendig entgegen. Zweifel an der Fremdüblichkeit bestehen nur dann, wenn Schenkung und Mittelrückfluss entweder gleichzeitig erfolgen oder wirtschaftlich voneinander abhängig sind. 2) Die fehlende Vereinbarung oder abweichende Durchführung von Nebenpflichten, hier: Zahlung von Verzugszinsen, schadet für sich genommen nicht, auch wenn dies unter fremden Dritten unüblich ist. 3) Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehensbetrages ab.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 1 ; AO § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) in den Streitjahren (1996 und 1997) negative Einkünfte aus der Vermietung zweier Eigentumswohnungen erzielt hat.