BFH - Urteil vom 27.06.2006
IX R 63/04
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2225
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1058/01

Wohnungsrecht - wirtschaftliches Eigentum

BFH, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen IX R 63/04

DRsp Nr. 2006/25780

Wohnungsrecht - wirtschaftliches Eigentum

1. Zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums.2. Ein dauernder Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers ist bei einem Wohnungsrecht nicht gegeben, wenn dem Nutzungsberechtigten ein Nutzungsrecht nicht für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung, sondern auf seine Lebenszeit bestellt wird.3. Das gilt auch, wenn die statistische Lebenserwartung des Nutzungsberechtigten der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Wohnung entspricht. Nutzungsdauer und wirtschaftlicher Verbrauch fallen hier allenfalls zufällig zusammen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarb durch notariellen Vertrag im März 1999 ein Einfamilienhausgrundstück, dessen Anschaffungskosten und laufende Kosten ihre Eltern zu tragen hatten. Im Gegenzug räumte die Tochter ihren Eltern als Gesamtberechtigten an dem Hausgrundstück ein lebenslängliches, unentgeltliches, dinglich gesichertes Wohnungsrecht ein.

Den Antrag des Klägers auf Festsetzung von Eigenheimzulage lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab, weil der Kläger nicht Eigentümer des Objekts sei.