FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2001
4 K 481/96
Normen:
EStG § 8 ; EStG § 19 ; FGO § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 206

Wohnungsüberlassung; Geldwerter Vorteil; Sachbezug; Marktmiete; Sachaufklärungspflicht - Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung durch Arbeitgeber

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 4 K 481/96

DRsp Nr. 2002/1166

Wohnungsüberlassung; Geldwerter Vorteil; Sachbezug; Marktmiete; Sachaufklärungspflicht - Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung durch Arbeitgeber

1. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt eine Wohnung, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließt. Einnahmen dieser Art. sind als Sachbezug mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts und dem dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellten Betrag anzusetzen. 2. Üblicher Mittelpreis des Verbrauchsorts ist bei einer zur Nutzung überlassenen Wohnung die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art. 3. Die vergleichbare Miete ist in aller Regel die "Marktmiete".

Normenkette:

EStG § 8 ; EStG § 19 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine verbilligte Überlassung einer Dienstwohnung anzunehmen ist.