FG Münster - Urteil vom 08.05.2001
1 K 5312/98 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 S 2; EStG § 12 ; EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1281

Wohnungsvermietung an eigenes Kind

FG Münster, Urteil vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 5312/98 E

DRsp Nr. 2001/11110

Wohnungsvermietung an eigenes Kind

1) Wird eine Wohnung zu einem erheblich unter der Marktmiete liegenden Preis vermietet, kann dies ein Indiz für das Fehlen der Überschußerzielungsabsicht sein. Zu ihrer Verneinung müssen aber weitere Umstände hinzukommen, die den Sachverhalt als ungewöhnlich kennzeichnen, z.B. ein Missverhältnis zwischen den Kosten der Anschaffung bzw. der Herstellung einer Wohnung und der vereinbarten Miete. 2) Der für die Anerkennung von Angehörigenverträgen (hier Vermietungsvertrag zwischen Eltern und Tochter) erforderliche Fremdvergleich kann am Fehlen eines wirtschaftlichen Interesses des Kindes als Mieter scheitern. 3) Eine Nebenkostenregelung des Inhalts, dass die Nebenkosten zwischen Vermieter und Mieter einvernehmlich ohne konkreten Aufteilungsmaßstab abzurechnen sind, ist unter fremden Dritten unüblich. Auch die mangelnde Bestimmtheit einer Regelung über vorzunehmende Reinigungs- und Gartenarbeiten hält dem Fremdvergleich nicht stand.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 S 2; EStG § 12 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die verbilligte Überlassung einer Wohnung an einen nahen Angehörigen den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt, ggf., ob die Werbungskosten (WK) in voller Höhe oder nur zum Teil abziehbar sind.