FG Münster - Urteil vom 21.03.2000
6 K 8683/98 E, G
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 S 2; EStG § 52 Abs. 15 ; EStG § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1594
EFG 2000, 987

Wohnwagen eines Schaustellers als Betriebsvermögen

FG Münster, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 6 K 8683/98 E, G

DRsp Nr. 2001/2273

Wohnwagen eines Schaustellers als Betriebsvermögen

1) Der Wohnwagen eines Schaustellers gehört zum Betriebsvermögen. 2) Aufwendungen hierfür fallen nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG 3) Die Neuregelung des selbstgenutzten Wohneigentums durch das Wohnungseigentums-förderungsgesetz bezieht sich nur auf Wohnungen, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind (Immobilien), und nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Wohnwagen).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 S 2; EStG § 52 Abs. 15 ; EStG § 52 Abs. 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob Wohnwagen eines Schaustellers zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehören und Aufwendungen für diese als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind im Schaustellergewerbe tätig und betreiben mehrere Fahrbetriebe. Sie sind verheiratet und werden nach §§ 25, 26 Einkommensteuergesetz zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ihren Wohnsitz unter der im Rubrum bezeichneten Adresse.