Streitig ist noch, ob Wohnwagen eines Schaustellers zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehören und Aufwendungen für diese als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Die Kläger sind im Schaustellergewerbe tätig und betreiben mehrere Fahrbetriebe. Sie sind verheiratet und werden nach §§ 25, 26 Einkommensteuergesetz zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ihren Wohnsitz unter der im Rubrum bezeichneten Adresse.
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