BFH - Urteil vom 14.01.2010
IV R 55/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; AO § 164 Abs. 2; AO § 174 Abs. 3; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2766/04

Würdigung einer GbR als gewerblich geprägte Personengesellschaft i.R.e. Entnahmebesteuerung als Folge einer Betriebsaufspaltung; Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides wegen eines unberücksichtigt gebliebenen Entnahmegewinnes (stille Reserve)

BFH, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IV R 55/07

DRsp Nr. 2010/7009

Würdigung einer GbR als gewerblich geprägte Personengesellschaft i.R.e. Entnahmebesteuerung als Folge einer Betriebsaufspaltung; Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides wegen eines unberücksichtigt gebliebenen Entnahmegewinnes (stille Reserve)

1. NV: Unter einem "bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ist de einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex. 2. NV: Ging das FA trotz des Wegfalls der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung hinsichtlich des Grundstücks einer GmbH & Co. GbR als Besitzunternehmen --nach späterer Erkenntnis rechtsirrig-- davon aus, dass die Besteuerung stiller Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, so scheidet die Änderung eines gegenüber der GbR ergangenen bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO aus. Die Umstände, die zu einer späteren Aufdeckung stiller Reserven hätten führen können, sind unbestimmt und gehören nicht zu dem Sachverhalt, der rechtsirrtümlich nicht als Entnahme anlässlich der zwangsweisen Betriebsaufgabe der GbR als Besitzunternehmen gewürdigt worden ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; AO § 164 Abs. 2; AO § 174 Abs. 3;