BGH - Urteil vom 15.05.2018
II ZR 119/16
Normen:
KWG § 38 Abs. 1 S. 2; KWG § 38 Abs. 2; HGB § 148; ZPO § 256;
Fundstellen:
DStR 2018, 1874
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2453/13
OLG Nürnberg, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 288/15

Zahlung der Einlage zu Abwicklungszwecken einer in Liquidation befindlichen Publikumsgesellschaft durch Raten

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen II ZR 119/16

DRsp Nr. 2018/8739

Zahlung der Einlage zu Abwicklungszwecken einer in Liquidation befindlichen Publikumsgesellschaft durch Raten

Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist. Ein Anspruch auf Zahlung der Einlage zu Abwicklungszwecken scheitert, wenn die Einlage für die Abwicklung der Gesellschaft nicht mehr benötigt wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich ihres Feststellungsantrags auf Einstellung ihrer Einlageforderung in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Januar 2015 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: