Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich ihres Feststellungsantrags auf Einstellung ihrer Einlageforderung in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Januar 2015 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|