OLG Hamburg - Beschluss vom 01.09.2020
10 U 23/19
Normen:
BGB § 812; HGB § 87b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 413 HKO 18/19

Zahlung der von einer Provision einbehaltenen Abzügen wegen Kostenbeteiligung an Kreditkartengebühren bei der Ausführung eines AgenturgeschäftsProvisionsvereinbarung beim Einsatz von Flottenkarten an TankstellenKeine unangemessene Benachteiligung eines Tankstellenpächters

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 10 U 23/19

DRsp Nr. 2022/12996

Zahlung der von einer Provision einbehaltenen Abzügen wegen Kostenbeteiligung an Kreditkartengebühren bei der Ausführung eines Agenturgeschäfts Provisionsvereinbarung beim Einsatz von Flottenkarten an Tankstellen Keine unangemessene Benachteiligung eines Tankstellenpächters

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5.9.2019 (Az.: 413 HKO 18/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das angefochtene Urteil und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.620,28 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812; HGB § 87b Abs. 2;

Gründe:

I.