1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5.9.2019 (Az.:
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das angefochtene Urteil und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.620,28 € festgesetzt.
I.
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