BFH - Urteil vom 15.07.2010
III R 89/09
Normen:
EStG § 66 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 1, 4; AO § 5; SGB VIII § 10 Abs. 2; SGB VIII § 34; SGB VIII § 39; SGB VIII § 41; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2884/06

Zahlung des gesamten Kindergeldes an einen Jugendhilfeträger i.R.d. Unterbringung eines volljährigen Kindes in einer betreuten Wohnform gegen den Willen des Kindergeldberechtigten wegen Verweigerung der gesetzlichen Unterhaltspflicht

BFH, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen III R 89/09

DRsp Nr. 2010/20971

Zahlung des gesamten Kindergeldes an einen Jugendhilfeträger i.R.d. Unterbringung eines volljährigen Kindes in einer betreuten Wohnform gegen den Willen des Kindergeldberechtigten wegen Verweigerung der gesetzlichen Unterhaltspflicht

1. Übernimmt der Jugendhilfeträger die Kosten des notwendigen Unterhalts für das --gegen den Willen des Kindergeldberechtigten-- in einer betreuten Wohnform lebende volljährige Kind, sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger dem Grunde nach erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte es ablehnt, sich an diesen Kosten zu beteiligen.2. Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Abzweigung sind aber andere zum Unterhalt rechnende Aufwendungen des Kindergeldberechtigten für das Kind wie z.B. Schulgeld zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 1, 4; AO § 5; SGB VIII § 10 Abs. 2; SGB VIII § 34; SGB VIII § 39; SGB VIII § 41; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.