FG Hamburg, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 104/05
Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung; Nachweis der Überführung von Erzeugnissen in den freien Verkehr; Vorlagefristen im Rückforderungsverfahren
BFH, Urteil vom 31.07.2007 - Aktenzeichen VII R 59/06
DRsp Nr. 2007/16512
Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung; Nachweis der Überführung von Erzeugnissen in den freien Verkehr; Vorlagefristen im Rückforderungsverfahren
»Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung setzt den Nachweis der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr des betreffenden Drittlandes voraus. Eine Verzollungsbescheinigung, aus der sich ergibt, dass die Erzeugnisse zu einem verminderten Zollsatz unter der Bedingung ihrer werterhöhenden Bearbeitung im Drittland und ihrer anschließenden Wiederausfuhr abgefertigt worden sind, erbringt diesen Nachweis nicht.«