BFH - Beschluss vom 04.04.2012
I B 96/11
Normen:
§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4 EStG 2002; § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002; § 115 Abs 2 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4 EStG 1997; § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12075/08

Zahlung einer Altersrente und Invalidenrente bei Vorliegen einer teilweise betrieblich veranlassten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen eines Unfalls an einen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH

BFH, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen I B 96/11

DRsp Nr. 2012/9684

Zahlung einer Altersrente und Invalidenrente bei Vorliegen einer teilweise betrieblich veranlassten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen eines Unfalls an einen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH

NV: Die Frage, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung nach Eintritt des Versorgungsfalles als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind, wenn die Zuführungen zur Pensionsrückstellung während der Anwartschaftsphase die sog. 75 v.H.-Grenze überschreiten, stellt sich nicht, wenn bezüglich der Berufsunfähigkeitsrente der Versorgungsfall eingetreten ist. Die Fragestellung lässt außer Acht, dass zwischen der Zusage einer Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente zu unterscheiden ist.

Normenkette:

§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4 EStG 2002; § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002; § 115 Abs 2 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4 EStG 1997; § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999;

Gründe