LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2023
L 26 KR 214/22
Normen:
SGB V a.F. § 275 Abs. 1c; SGB V § 275c Abs. 1; SGB V § 301 Abs. 3; SGB V § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 39; SGB V § 275 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 91 KR 239/20

Zahlung einer Aufwandspauschale durch die gesetzliche Krankenkasse für eine ergänzende Stellungnahme des KrankenhausesVerursachung der Einschaltung des MDK durch unrichtige, unvollständige oder missverständliche Abrechnung des KrankenhausesErgänzende Stellungnahme eines Krankenhaus bei Abrechnung der Entfernung von erkranktem Gewebe des Uterus

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2023 - Aktenzeichen L 26 KR 214/22

DRsp Nr. 2023/7372

Zahlung einer Aufwandspauschale durch die gesetzliche Krankenkasse für eine ergänzende Stellungnahme des Krankenhauses Verursachung der Einschaltung des MDK durch unrichtige, unvollständige oder missverständliche Abrechnung des Krankenhauses Ergänzende Stellungnahme eines Krankenhaus bei Abrechnung der Entfernung von erkranktem Gewebe des Uterus

1. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale unterliegt auch nach der Gesetzesänderung in § 275 Abs. 1c SGB V (a.F.) zum 1. Januar 2016 strukturellen Einschränkungen.2. Er entsteht dann nicht, wenn das Krankenhaus selbst durch eine unrichtige, unvollständige oder missverständliche Abrechnung oder ein vergleichbares pflichtwidriges Verhalten den Grund für die Einschaltung des MDK und damit den Aufwand gesetzt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 275 Abs. 1c; SGB V § 275c Abs. 1; SGB V § 301 Abs. 3; SGB V § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 39; SGB V § 275 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von insgesamt 300 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.