Strittig ist bei der Gewinnfeststellung 1986, ob die Zahlung einer Betriebsschuld durch einen ehemaligen Kommanditisten den Gewinn verändert.
Die Klägerin hatte im Jahre 1984 von ihrem Vater das als Privatvermögen behandelte Hausgrundstück "...", Grundbuchblatt Nr. ..., geschenkt bekommen. Der Verkehrswert des Grundstücks hatte 500.000 DM betragen. In Abteilung III des Grundbuchs waren Grundpfandrechte von 260.000 DM eingetragen gewesen. Die hinter diesen Grundschulden stehenden persönlichen Schulden waren bei dem Schenker verblieben.
Der Vater war Komplementär der E.-KG, die Klägerin wie ihre Schwester - die Beigeladene ... - Kommanditisten. Die Grundschulden dienten Krediten, die der KG oder dem Komplementär in dieser Eigenschaft gegeben worden waren.
Auch nach der Schenkung wurde das Hausgrundstück als Privatvermögen behandelt.
Am 13.09.1986 ist gestorben, seine Frau - die Beigeladene zu 2. - hat ihn beerbt.
Die Klägerin und die Beigeladenen lösten die KG zum 31.12.1986 auf, weil niemand Komplementär werden wollte.
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