FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2000
1 K 80/99
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 16 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1126

Zahlung einer Entschädigung über mehrere Veranlagungszeiträume; Vereinbarung einer Sachabfindung durch Firmenwagengestellung neben der Barabfindung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 80/99

DRsp Nr. 2001/1301

Zahlung einer Entschädigung über mehrere Veranlagungszeiträume; Vereinbarung einer Sachabfindung durch Firmenwagengestellung neben der Barabfindung

1. Wird eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt, ist eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. 2. Überlässt ein Arbeitgeber einem aus dem Arbeitsverhältnis gegen Barabfindung ausscheidenden Arbeitnehmer für noch 15 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen, der sich aufgrund der Übernahme der Besteuerung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer steuerlich nicht auswirkt und dessen Nutzungswert nur 5,11 v.H. gegenüber der Barabfindung beträgt, kann die Entschädigung ausnahmsweise, obwohl sie durch den Firmenwagen in nicht nur einem Veranlagungszeitraum zufließt, mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden (Vergleich mit der Rechtsprechung zur Betriebsveräußerung: Unschädlichkeit der Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgütern für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes).

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 16 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzung für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes gegeben sind.