FG Bremen - Urteil vom 19.09.2007
2 K 13/06 (5)
Normen:
EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 44

Zahlung eines Barausgleichs an den Optionsberechtigten durch den Stillhalter einer Kaufoption auf einen Aktienindex keine Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG

FG Bremen, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 2 K 13/06 (5)

DRsp Nr. 2007/21354

Zahlung eines Barausgleichs an den Optionsberechtigten durch den Stillhalter einer Kaufoption auf einen Aktienindex keine Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG

Wer an der Deutschen Terminbörse (DTB, jetzt EUREX) als Stillhalter Kaufoptionen auf den Deutschen Aktienindex (DAX) verkauft, von den Käufern hierfür Optionsprämien erhalten und sich verpflichtet hat, zum Ende der Laufzeit der Option die Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem jeweiligen Tageskurs des Basiswertes auszugleichen (Barausgleich, "cash-settlement"), muss die erhaltenen Optionsprämien nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern. Der vom Stillhalter zum Ende der Laufzeit auf Grund des Optionsgeschäftes geleistete Barausgleich betrifft dagegen ausschließlich die Vermögensebene des Stillhalters und führt daher nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG (Ausführungen zur getrennten steuerlichen Behandlung von Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft).

Normenkette:

EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Zahlung eines Barausgleichs an den Optionsberechtigten durch den Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX-Index als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.