Tatbestand:
Streitig ist, ob die Zahlung eines Barausgleichs an den Optionsberechtigten durch den Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX-Index als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.