OLG München - Endurteil vom 31.07.2019
7 U 3799/18
Normen:
ZPO § 91; HGB § 105 Abs. 3; HGB § 167 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 19817/17

Zahlung eines negativen AbfindungsguthabensKeine Nachschusspflicht eines Kommanditisten mit einem negativen KapitalkontoKeine Ausgleichspflicht gegenüber Mitgesellschaftern

OLG München, Endurteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 3799/18

DRsp Nr. 2019/13095

Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens Keine Nachschusspflicht eines Kommanditisten mit einem negativen Kapitalkonto Keine Ausgleichspflicht gegenüber Mitgesellschaftern

1. Verluste einer Gesellschaft sind entsprechend dem Verlustanteil des Gesellschafters abzuschreiben; deshalb kann sein Kapitalkonto grundsätzlich negativ werden. 2. Der Kommanditist ist nach § 167 Abs. 3 HGB in Ermangelung besonderer Abreden oder Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich nicht nachschusspflichtig.3. Der Kommanditist kann gegenüber den Mitgesellschaftern nicht ausgleichspflichtig werden und er verliert allenfalls seinen positiven Kapitalanteil und hat bei Verlusten der Gesellschaft, die den Kapitalanteil übersteigen, maximal die rückständige Pflichteinlage sowie die rückzahlbaren Entnahmen zu leisten, wobei die Haftsumme keine Rolle spielt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.9.2018 (Az.: (2)) dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass die gegen den Beklagten geltend gemachte Einlageforderung der Klägerin in Höhe von 4.500,- € bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. 3. 4.