Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.9.2018 (Az.: (2)) dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass die gegen den Beklagten geltend gemachte Einlageforderung der Klägerin in Höhe von 4.500,- € bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
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