FG Münster - Urteil vom 21.02.2018
10 K 2253/14 K,F
Normen:
KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2018, 2526
DStZ 2018, 360
EFG 2018, 976

Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb eines Einzelunternehmens von der Mutter des alleinigen Gesellschafters einer GmbH; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

FG Münster, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 10 K 2253/14 K,F

DRsp Nr. 2018/5313

Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb eines Einzelunternehmens von der Mutter des alleinigen Gesellschafters einer GmbH; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2008 vom 17.8.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.6.2014 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Körperschaftsteuerfestsetzung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den Erwerb eines Einzelunternehmens von der Mutter ihres alleinigen Gesellschafters einen überhöhten Kaufpreis gezahlt hat und dies in den Streitjahren 2007 und 2008 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) geführt hat.