FG Münster - Urteil vom 14.04.2015
1 K 3431/13 E
Normen:
EStG § 3b; KStG § 8 Abs 3 Satz 2;

Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Münster, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 1 K 3431/13 E

DRsp Nr. 2015/9038

Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer

1) Die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen führt zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen, wenn für die Zahlungen keine überzeugenden betrieblichen Gründe geltend gemacht werden können, die die Vermutung für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis entkräften. 2) Basiert der wirtschaftliche Erfolg des Betriebs wesentlich auf dem Import von Waren aus Asien (China) und erfordert ein reibungsloser und ressourcenschonender Ablauf des Wareneinkaufs damit besondere Arbeitszeiten, hätte ein ordentlicher Kaufmann dies bereits bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts berücksichtigt. Eine betriebliche Notwendigkeit zur Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist dann nicht gegeben.

Normenkette:

EStG § 3b; KStG § 8 Abs 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt.