LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.08.2023
L 3 R 741/22
Normen:
SGB VI § 101 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 377/21

Zahlung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen L 3 R 741/22

DRsp Nr. 2024/1445

Zahlung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs

Ein Versorgungsträger nach § 30 I 1 VersAusglG in der bis zum 31.07.2021 geltenden Fassung wird nur im Umfang der an die bisher berechtigte Person oder deren Hinterbliebenen gezahlten Leistung von der Leistung an die nunmehr berechtigte Person befreit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.08.2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 101 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.10.2020.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war mit H. J., geboren am 00.00.0000, vom 01.12.1980 bis zum 31.05.2001 verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts (AG) Gelsenkirchen-Buer (Az: 15 F 190/01) vom 11.10.2001, rechtskräftig am 08.12.2001, geschieden. Durch Versorgungsausgleich wurden von dem Rentenkonto des Klägers bei der Beklagten auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 445,83 DM übertragen.