I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer- Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 01.07.2022 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar nebst Verzugszinsen auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung (Anlage K 1, LGA 45ff), deren rechtliche Wirksamkeit in Streit steht, in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden, auf Erstattung vorgerichtlicher Auslagen iHv EUR 1,60 gerichteten Klage - zur Zahlung von EUR 11.289,53 nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2020 verurteilt hat.
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