OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2023
24 U 116/22
Normen:
RVG § 3a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2024, 1207
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 400/20

Zahlung von Anwaltshonorar nebst Verzugszinsen auf der Basis einer streitigen Vergütungsvereinbarung; Abgrenzung des Bezeichnungsgebots vom Gebot eines deutlichen Absetzens von anderen Vereinbarungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 24 U 116/22

DRsp Nr. 2024/7248

Zahlung von Anwaltshonorar nebst Verzugszinsen auf der Basis einer streitigen Vergütungsvereinbarung; Abgrenzung des Bezeichnungsgebots vom Gebot eines "deutlichen Absetzens von anderen Vereinbarungen"

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer- Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 01.07.2022 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 3a Abs. 1 S. 2;

Entscheidungsgründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar nebst Verzugszinsen auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung (Anlage K 1, LGA 45ff), deren rechtliche Wirksamkeit in Streit steht, in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden, auf Erstattung vorgerichtlicher Auslagen iHv EUR 1,60 gerichteten Klage - zur Zahlung von EUR 11.289,53 nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2020 verurteilt hat.