BFH - Beschluss vom 28.06.2010
III B 97/09
Normen:
AO § 237;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1784
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2786/07

Zahlung von Aussetzungszinsen nach § 237 Abgabenordnung (AO) auch bei längerer Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens

BFH, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen III B 97/09

DRsp Nr. 2010/14132

Zahlung von Aussetzungszinsen nach § 237 Abgabenordnung (AO) auch bei längerer Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens

NV: Aussetzungszinsen nach § 237 AO sind auch bei schuldhaft verzögerter Rechtsbehelfsbearbeitung zu zahlen. Auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, worauf die Dauer im Einzelnen zurückzuführen ist, zumal der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit hat, der Festsetzung von Aussetzungszinsen durch Entrichtung der Steuer vor Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zu entgehen.

Normenkette:

AO § 237;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976, m.w.N.).