Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2020 geändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 7. November 2017 und 19. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2018 und des Teilanerkenntnisses von 25. Januar 2019 werden aufgehoben, soweit für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV erhoben wurden.
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