LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.02.2019
L 9 KR 389/16
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 216 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 4134/15

Zahlung von Krankengeld für einen EishockeyprofiStrafhaft in RusslandUnfreiwilliger AuslandsaufenthaltRuhen eines Krankengeldanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 389/16

DRsp Nr. 2019/7008

Zahlung von Krankengeld für einen Eishockeyprofi Strafhaft in Russland Unfreiwilliger Auslandsaufenthalt Ruhen eines Krankengeldanspruchs

1. Das Ruhen eines Krankengeldanspruchs gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hängt nicht davon ab, ob der Auslandsaufenthalt unfreiwillig war.2. Zur Freiwilligkeit enthält das SGB V im Gegensatz zu § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO, keine Aussage; insbesondere ist der Regelungsbereich der Vorschrift umfassend und sieht generell ein Ruhen der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn sich Versicherte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 216 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 23. Juni 2003 bis zum 3. Juli 2005.

Der 1967 geborene Kläger war bis 1994 Eishockeyprofi in Deutschland.

Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 11. Dezember 2002 bis 3. November 2003.