OLG Dresden - Urteil vom 07.02.2024
5 U 1362/23
Normen:
GmbHG § 35; BGB § 854 Abs. 1; BGB § 855;
Fundstellen:
NJ 2024, 267
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1634/18

Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines Grundstückes; Unmittelbarer Besitz einer GmbH bezüglich eines Grundstücks über den Organbesitz des Geschäftsführers; Sachherrschaft über ein Grundstück in Besitzdienerschaft; Bindungswirkung einer rechtskräftigen Verurteilung zur Herausgabe in einem Folgeprozess

OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 5 U 1362/23

DRsp Nr. 2024/6396

Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines Grundstückes; Unmittelbarer Besitz einer GmbH bezüglich eines Grundstücks über den Organbesitz des Geschäftsführers; Sachherrschaft über ein Grundstück in Besitzdienerschaft; Bindungswirkung einer rechtskräftigen Verurteilung zur Herausgabe in einem Folgeprozess

Wer als Geschäftsführer einer GmbH innerhalb seines Aufgabenbereiches als gesetzlicher berufener Vertreter die Sachherrschaft über ein Grundstück ausübt, hat in Bezug auf dieses Grundstück (lediglich) Organbesitz, mit der Folge, dass die Rechtswirkungen des unmittelbaren Besitzes ausschließlich die GmbH als juristische Person treffen (Anschluss BGH NZM 2016, 888; BVerwG NZI 2022, 658). 2. Wer als Mitarbeiter oder Angestellter eines Dritten die Sachherrschaft über ein Grundstück ausübt, ist Besitzdiener (§ 855 BGB), während der Dritte (unmittelbar) Besitzer (§ 854 Abs. 1 BGB) ist (Anschluss RG RGZ 99, 208; BGH NJW 2020, 3711).