BGH - Beschluss vom 17.10.2018
2 StR 357/18
Normen:
BGB § 187 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 23.04.2018

Zahlung von Prozesszinsen auf das zuerkannte Schmerzensgeld des Geschädigten erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag i.R.e. Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

BGH, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 2 StR 357/18

DRsp Nr. 2018/17468

Zahlung von Prozesszinsen auf das zuerkannte Schmerzensgeld des Geschädigten erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag i.R.e. Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 23. April 2018 im Adhäsionsausspruch

a)

dahin geändert, dass der Angeklagte auf das der Nebenklägerin dem Grunde nach zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 24. April 2018 zu zahlen hat und

b)

dahin ergänzt, dass hinsichtlich der weiter gehenden Schmerzensgeldforderung von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abgesehen wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1;

Gründe