BAG - Urteil vom 23.04.2024
5 AZR 232/23
Normen:
(MTV) § 14 Manteltarifvertrag des Verkehrsgewerbes Thüringen v. 12. Juli 2017; EStG § 9 Abs. 4a; 9.4 ff. LStR 2015 R; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1368/20
LAG Thüringen, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 433/20

Zahlung von Reisekosten an die Arbeitnehmer nach § 14 MTV im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien; Merkmal tatsächlich entstandener Mehraufwendungen in § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG und R 9.6 LStR 2015

BAG, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 232/23

DRsp Nr. 2024/8301

Zahlung von Reisekosten an die Arbeitnehmer nach § 14 MTV "im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien"; Merkmal "tatsächlich entstandener" Mehraufwendungen in § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG und R 9.6 LStR 2015

Orientierungssätze: 1. Soweit nach § 14 MTV an die Arbeitnehmer Reisekosten "im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien" gezahlt werden, richten sich Grund und Grenzen des Anspruchs nach den steuerrechtlichen Voraussetzungen (Rn. 16). 2. Nach R 9.4 LStR 2015 gehörten zu den Reisekosten Verpflegungsmehraufwendungen 9 Abs. 4a EStG). Diese sind nach § 9 Abs. 4a Satz 2 und 3 EStG zur Abgeltung der dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen anzusetzen, wenn er außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird (auswärtige berufliche Tätigkeit). Die Pauschale beträgt 14,00 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (Rn. 18 ff.).