BGH - Beschluss vom 25.06.2019
2 StR 57/19
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 S. 1; StPO § 404 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.07.2018

Zahlung von Schadensersatz an den Nebenkläger im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens

BGH, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 2 StR 57/19

DRsp Nr. 2019/11091

Zahlung von Schadensersatz an den Nebenkläger im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2018 im Adhäsionsausspruch, soweit es den Schadensersatzanspruch betrifft, wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin Schadensersatz in Höhe von 729,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten für die Zeit vom 26. Oktober 2017 bis zum 23. April 2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. April 2018 zu zahlen.

Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 S. 1; StPO § 404 Abs. 2;

Gründe