FG Hessen - Urteil vom 28.05.2009
5 K 3238/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 9;

Zahlung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld in so genannten Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften als steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG; Steuerfreier Bezug; Abfindung; Kurzarbeitergeld; Zuschuss; Arbeitsverhältnis; Auflösung; Wechsel; Arbeitgeber; Auffanggesellschaft; Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 5 K 3238/03

DRsp Nr. 2010/6472

Zahlung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld in so genannten Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften als steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG; Steuerfreier Bezug; Abfindung; Kurzarbeitergeld; Zuschuss; Arbeitsverhältnis; Auflösung; Wechsel; Arbeitgeber; Auffanggesellschaft; Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

1. Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses steht der Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG nicht entgegen, wenn die Auflösung vom Arbeitgeber veranlasst ist, das heißt wenn dieser die entscheidende Ursache für die Auflösung gesetzt hat und die Initiative zur Auflösung von ihm ausgegangen ist. 2. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kommt ist zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG darauf an, ob die Zahlung als sozialpolitisch begründeter Ausgleich der Folge eines Arbeitsplatzverlustes anzusehen ist. Entscheidend ist, ob sich das neue Arbeitsverhältnis als Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses darstellt. 3. Eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zu verneinen, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber erfolgt, der unternehmensrechtlich mit dem bisherigen Arbeitsgeber verbunden ist.