Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine von der ursprünglichen Konzernmutter des Arbeitgebers veranlasste und vom Arbeitgeber ausgezahlte Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern als Trinkgeld zu qualifizieren und damit steuerfrei ist.
Die Kläger sind beide im Streitjahr kaufmännische Angestellte bei der A GmbH (A) gewesen. Von der B Holding AG (B) wurden ursprünglich 90,01 % der Anteile an der A gehalten und im März 2002 an die D Group verkauft. Anlässlich dieser Veräußerung teilte die A im März mit, dass B jedem Mitarbeiter, der am Tag des Vollzuges des Anteilsverkaufs in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, zwei zusätzliche Monatsgehälter als Dank und Anerkennung zuwenden wird. Die Zahlung erfolgte durch A im Juni 2002.
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