OLG Hamburg - Urteil vom 26.06.2020
3 U 107/18
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 364/17

Zahlung vorgerichtlich entstandener Kosten einer anwaltlichen AbmahnungRechtswidrigkeit einer unzulässigen Abnehmerverwarnung

OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 3 U 107/18 - Aktenzeichen 3 W 46/18

DRsp Nr. 2020/14949

Zahlung vorgerichtlich entstandener Kosten einer anwaltlichen Abmahnung Rechtswidrigkeit einer unzulässigen Abnehmerverwarnung

Orientierungssätze: 1. Hat ein Hersteller in Bezug auf eine gegen ihn wegen der Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzrechten eines Wettbewerbers ergangene Unterlassungsverfügung, mit der der Vertrieb einer bestimmten Ware verboten worden ist, eine Abschlusserklärung abgegeben, dann erweist sich die Abmahnung eines Abnehmern des Herstellers wegen des Vertriebs der beanstandeten Ware im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen des Herstellers an der Unterbindung der Abmahnung und der Interessen des Wettbewerbers an der Durchsetzung seines Unterlassungsbegehrens auch dann nicht als ein nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB rechtswidriger Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Herstellers, wenn mit der Abmahnung neben der Verletzung der Leistungsschutzrechte auch die Verletzung einer Mehrzahl von Schutzrechten des Wettbewerbers gerügt worden ist, ohne dass daraus gesonderte Ansprüche hergeleitet worden sind.