Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, werden der Klägerin auferlegt.
Die Beklagten streiten über die Frage, ob Aufwendungen, die dem Beigeladenen im Zusammenhang mit der Entlassung aus einem von der Klägerin begründeten Kreditverhältnis entstanden sind, als Sonderwerbungskosten anzuerkennen sind.
Die Herren B. und der Beigeladene waren Gesellschafter der Klägerin, die im Streitjahr das Grundstück K. in C. verwaltet hat. Zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie nahmen die Gesellschafter im Namen der Klägerin ein Darlehen bei der Hypo-Vereinsbank auf, das wegen einer Krise auf dem Immobilienmarkt nur teilweise zurückgezahlt wurde.
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