FG München - Urteil vom 18.03.2003
12 K 1211/03
Normen:
EStG 1987 10b Abs. 1; EStDV 1986 § 48 Abs. 3 Nr. 1 ; EStDV 1986 § 48 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG 1987 10b Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2005, 1856

Zahlungen an einen Golfclub als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 EStG 1987

FG München, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 12 K 1211/03 - Aktenzeichen 12 K 3853/94

DRsp Nr. 2005/17513

Zahlungen an einen Golfclub als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 EStG 1987

1. Spenden in Höhe von 10.000 DM und 15.000 DM an eine Gemeinde für einen Golfclub können in den Streitjahren 1988 und 1989 auch dann als sog. nicht abzugsfähige Beitrittsspenden anzusehen sein, weil sie vordergründig dem Erwerb der Mitgliedschaft bzw. der Nutzung der Anlagen des Golfclub dienen, wenn die Satzung des Golfclubs keine Verpflichtung zum Spenden enthält und auch bei der Nichtzahlung von Spenden keine eigentlichen Sanktionen im Sinne von Verlust der Spielberechtigung oder ähnlichem drohen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13.8.1997 l R 19/96, BStBI II 1997, 794). 2. Die steuerrechtliche Einordnung von Aufwendungen als Spende im Sinne des § 10 b EStG obliegt verfassungsrechtlich allein den damit befassten Finanzbehörden.

Normenkette:

EStG 1987 10b Abs. 1; EStDV 1986 § 48 Abs. 3 Nr. 1 ; EStDV 1986 § 48 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG 1987 10b Abs. 1;

Tatbestand: