FG Niedersachsen - Urteil vom 10.04.2014
10 K 243/12
Normen:
HGB § 89b; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 52 Abs. 36; EStG 2002 § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 1

Zahlungen aus Direktversicherungen, die die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB verhindern als BE?

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 10 K 243/12

DRsp Nr. 2014/11689

Zahlungen aus Direktversicherungen, die die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB verhindern als BE?

Bereits 1981 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil und einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren sind von der Besteuerung ausgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG 2007). Die Leistungen aus einer solchen Lebensversicherung sind auch nicht als BE gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu erfassen, wenn es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung des handelsrechtlichen Ausgleichsanspruchs i. S. des § 89b HGB handelt. Demgemäß stellen Leistungen aus einer kapitalgedeckten Lebensversicherung, die aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB anzurechnen sind, grds. keine BE dar.

Normenkette:

HGB § 89b; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2002 § 52 Abs. 36; EStG 2002 § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung ausgezahlter Altersversorgungsbeträge als laufender Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und die gewinnwirksame Auflösung einer Rückstellung für Abschluss- und Prüfungsgebühren für die Jahre 1988 bis 1997 in Höhe von 9.458,90 €.