FG Saarland - Urteil vom 25.06.2014
2 K 1362/12
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; DBA LUX Art. 10 Abs. 1 S. 2; DBA LUX Art. 11 Abs. 1 S. 1; DBA LUX Art. 20 Abs. 2 S. 2;

Zahlungen aus Luxemburg für Mutterschaftsurlaub und Elternzeit unterliegen dem Progressionsvorbehalt

FG Saarland, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 2 K 1362/12

DRsp Nr. 2014/13243

Zahlungen aus Luxemburg für Mutterschaftsurlaub und Elternzeit unterliegen dem Progressionsvorbehalt

Zahlungen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige, in Luxemburg tätige Arbeitnehmerin von der CNS dʼGesondheetskeess (CNS) während des Mutterschaftsurlaubs und von der Caisse nationale des prestation familiales (CNPF) während der Elternzeit bezieht, unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; DBA LUX Art. 10 Abs. 1 S. 2; DBA LUX Art. 11 Abs. 1 S. 1; DBA LUX Art. 20 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Behandlung von Zahlungen aus Luxemburg für Mutterschaftsurlaub und Elternzeit streitig.