FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2002
2 K 93/01
Normen:
DBA CHE Art. 15a Abs. 1 ; EStG (1997) § 3 Nr. 1 Buchst. c ;

Zahlungen der schweizerischen eidgenössischen Invalidenversicherung an einen Grenzgänger wegen Umschulung; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 2 K 93/01

DRsp Nr. 2005/904

Zahlungen der schweizerischen eidgenössischen Invalidenversicherung an einen Grenzgänger wegen Umschulung; Einkommensteuer 1997 und 1998

Zahlungen der schweizerischen eidgenössischen Invalidenversicherung an einen deutschen Grenzgänger sind nicht deshalb im Inland nach § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG steuerfrei zu belassen, weil die Umschulungsmaßnahme durch den deutschen Sozialversicherungsträger genehmigt wurden. Die Leistungen sind nicht wegen dieses Umstandes als Leistungen des deutschen Sozialversicherungsträgers anzusehen.

Normenkette:

DBA CHE Art. 15a Abs. 1 ; EStG (1997) § 3 Nr. 1 Buchst. c ;

Tatbestand:

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998, ob Zahlungen der schweizerischen eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an den Kläger wegen Umschulungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei belassen werden können.

Der Kläger war bis zum 31. August 1996 als Betriebsschlosser bei der Firmain/beschäftigt. Mit den aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkünften unterlag er als Grenzgänger i.S.v. Artikel 15 a Abs. 1 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Schweiz (DBA) der inländischen Besteuerung. Im Jahr 1996 wurde der Kläger infolge einer Krankheit berufsunfähig und bezog zunächst Unterhaltsgeld.