Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998, ob Zahlungen der schweizerischen eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an den Kläger wegen Umschulungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei belassen werden können.
Der Kläger war bis zum 31. August 1996 als Betriebsschlosser bei der Firmain/beschäftigt. Mit den aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkünften unterlag er als Grenzgänger i.S.v. Artikel 15 a Abs. 1 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Schweiz (DBA) der inländischen Besteuerung. Im Jahr 1996 wurde der Kläger infolge einer Krankheit berufsunfähig und bezog zunächst Unterhaltsgeld.
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