Streitig ist, ob Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus des Arbeitnehmers gelegenes Büro zu Arbeitslohn oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 1996 und 1997 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH (GmbH), die (Industrie-)Filter entwickelt und über Subunternehmer herstellt und vertreibt.
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