I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als KG einen Handwerksbetrieb. Der Beigeladene war in den Streitjahren als Komplementär mit einem Anteil von 20 v.H. an der Klägerin beteiligt.
Er war außerdem u.a. als Präsident der Handwerkskammer ehrenamtlich tätig. Die Satzung der Handwerkskammer sieht vor, dass dem Präsidenten für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden kann. Die durch Vorstandsbeschluss bestimmte Entschädigung des Präsidenten betrug in den Streitjahren 40 v.H. der beamtenrechtlichen Besoldung des Hauptgeschäftsführers (Besoldungsgruppe B 6).
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