FG München - Urteil vom 16.07.2002
6 K 1910/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 868
EFG 2003, 952

Zahlungen einer GmbH an beherrschende ausländische Gesellschafterin für technische Unterstützung und Lizenzüberlassung als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1991 und 1992 Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992 Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1992 Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1991 und 31.12.1992

FG München, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 6 K 1910/98

DRsp Nr. 2003/8237

Zahlungen einer GmbH an beherrschende ausländische Gesellschafterin für technische Unterstützung und Lizenzüberlassung als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer 1991 und 1992 Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992 Gewerbesteuermessbetrag 1991 und 1992 Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1991 und 31.12.1992

Zahlt eine GmbH an die ausländische beherrschende Gesellschafterin für die technische Unterstützung und die Überlassung von Lizenzen eine Gebühr, die sich prozentual am Umsatz orientiert, ohne dass die zu erbringenden Technologietransferleistungen nach Art. und Umfang möglichst genau und vertraglich bindend konkretisiert und vereinbart sind und wird der Vertrag auf dem die Zahlungen beruhen auch nicht vereinbarungsgerecht tatsächlich durchgeführt, sind die Zahlungen (teilweise) als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Zahlungen, die die Klägerin (Klin) in den Streitjahren an ihre damalige beherrschende Gesellschafterin, die Firma ... S.p.A. mit Sitz in Mailand, Italien (PPD), aufgrund eines Vertrages über technische Unterstützung und Lizenzüberlassung geleistet hat, zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind.