I.
Streitig ist, ob Zahlungen, die die Klägerin (Klin) in den Streitjahren an ihre damalige beherrschende Gesellschafterin, die Firma ... S.p.A. mit Sitz in Mailand, Italien (PPD), aufgrund eines Vertrages über technische Unterstützung und Lizenzüberlassung geleistet hat, zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind.
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