FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.2000
2 K 348/99
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Zahlungen einer Komplementär-GmbH an den Geschäftsführer als Abfindung oder als Entgelt für dessen Bemühungen anlässlich des Verkaufs der Gesellschaftsanteile; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 2 K 348/99

DRsp Nr. 2002/12009

Zahlungen einer Komplementär-GmbH an den Geschäftsführer als Abfindung oder als Entgelt für dessen Bemühungen anlässlich des Verkaufs der Gesellschaftsanteile; Einkommensteuer 1996

Zahlungen einer Komplementär-GmbH bzw. der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind nicht als Abfindung bzw. Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und 2 EStG steuerbegünstigt, wenn sie als Entgelt für die Tätigkeit des Geschäftsführers für dessen Bemühungen beim Verkauf der Gesellschaftsanteile der Komplementär-GmbH gezahlt worden sind.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen an den Kläger als Abfindungen bzw. Entschädigungen im Sinn der §§ 3 Nr. 9, 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war aufgrund eines "Dienstvertrages" vom 1. März 1977 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... H., die Komplementärin der ... (R-KG) in ... war. Ihm oblag dadurch auch die Geschäftsführung der R-KG. Das Dienstverhältnis war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 6 des Dienstvertrages).