Streitig ist, ob Zahlungen an den Kläger als Abfindungen bzw. Entschädigungen im Sinn der §§ 3 Nr. 9, 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war aufgrund eines "Dienstvertrages" vom 1. März 1977 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... H., die Komplementärin der ... (R-KG) in ... war. Ihm oblag dadurch auch die Geschäftsführung der R-KG. Das Dienstverhältnis war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 6 des Dienstvertrages).
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