BFH - Beschluß vom 24.04.2002
IV B 9/01
Normen:
EStG §§ 7 9 Abs. 1 Nr. 7 § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1292

Zahlungen einer PersG an ihren Gesellschafter

BFH, Beschluß vom 24.04.2002 - Aktenzeichen IV B 9/01

DRsp Nr. 2002/10421

Zahlungen einer PersG an ihren Gesellschafter

Zahlungen einer PersG an einen ihrer Gesellschafter, die die Herstellung eines Gebäudes der Gesellschaft betreffen, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG nur in der Form von Absetzungen für Abnutzungen (AfA) zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG §§ 7 9 Abs. 1 Nr. 7 § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 21 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung -- FGO a.F.--) und die Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.