Streitig ist, ob Zahlungen für den Verzicht auf das Recht zum Erwerb von GmbH-Anteilen als Anschaffungskosten oder als Betriebsausgaben zu behandeln sind.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist eine Besitzgesellschaft, die ein Fabrikgrundstück an die Betriebsgesellschaft, die verpachtet hat. Gesellschafter beider Gesellschaften waren und sind in in und zu je 1/2. Das Stammkapital der GmbH beträgt 105.000 DM. Die Gesellschaftsanteile an der GmbH gehören zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Klägerin (der Beigeladenen).
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