FG Hessen - Beschluss vom 17.01.2022
9 V 1408/21
Normen:
EStG § 21;

Zahlungen im Rahmen eines Zinsswap-Geschäfts als Werbungskosten wenn abgesichertes Immobiliendarlehen bereit aufgelöst wurde

FG Hessen, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 9 V 1408/21

DRsp Nr. 2022/3621

Zahlungen im Rahmen eines Zinsswap-Geschäfts als Werbungskosten wenn abgesichertes Immobiliendarlehen bereit aufgelöst wurde

Zahlungen im Zusammenhang mit einem Zinsswap-Geschäft können auch dann noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt werden, wenn das abgesicherte Immobiliendarlehen bereits aufgelöst wurde, sofern weiterhin ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zinsswap-Geschäft und der Immobilienfinanzierung besteht,

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides für 2017 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen vom 10.05.2021 wird in Höhe von 36.397,36 EUR bis zur Bestandskraft des Bescheides, längstens jedoch bis einen Monat nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils ausgesetzt und im Hinblick auf verwirkte Säumniszuschläge rückwirkend ab dem 14.06.2021 aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 21;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kosten für ein sog. Zinsswap-Geschäft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.