BFH - Beschluss vom 28.04.2010
VI B 167/09
Normen:
BGB § 1934d; EStG § 32a; EStG § 33 Abs. 1; GG a.F. Art. 23;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1351
BFHE 228, 272
BStBl II 2010, 747
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 169/08

Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Zulassung der Revision aufgrund eines Zweifels an der Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland

BFH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen VI B 167/09

DRsp Nr. 2010/9285

Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Zulassung der Revision aufgrund eines Zweifels an der Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland

1. Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.2. Die Frage, ob das Grundgesetz nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für die Verabschiedung von Steuergesetzen und den Erlass von Steuerbescheiden fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist.

Normenkette:

BGB § 1934d; EStG § 32a; EStG § 33 Abs. 1; GG a.F. Art. 23;

Gründe

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1993 bis 1996.