Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 20. August 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2009 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 30.604 EUR festgestellt und dem Kläger zu 1. mit 15.175 EUR und dem Kläger zu 2. mit 15.429 EUR zugerechnet werden.
Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
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