FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2010
11 K 3820/09 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 21 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 883

Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts; Berücksichtigung als sofort abzugsfähige Werbungskosten; Erbbaurecht; Sofort abzugsfähige Werbungskosten; Erbbauberechtigter; Erbbauzinsen; Nachträgliche Anschaffungskosten; Wirtschaftliche Betrachtungsweise

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 11 K 3820/09 F

DRsp Nr. 2010/10246

Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts; Berücksichtigung als sofort abzugsfähige Werbungskosten; Erbbaurecht; Sofort abzugsfähige Werbungskosten; Erbbauberechtigter; Erbbauzinsen; Nachträgliche Anschaffungskosten; Wirtschaftliche Betrachtungsweise

1. Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts können als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn sie nicht erbracht werden, um die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse zu beseitigen, sondern um mittels sachlich und zeitlich miteinander verknüpfter Verträge den Erbbauberechtigten austauschen und auf diese Weise höhere Erbbauzinsen erlangen zu können. 2. Wirtschaftlich betrachtet findet in diesem Fall lediglich ein Austausch der Erbbauberechtigten statt.

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 20. August 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2009 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 30.604 EUR festgestellt und dem Kläger zu 1. mit 15.175 EUR und dem Kläger zu 2. mit 15.429 EUR zugerechnet werden.

Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: