Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für das Kind A für die Monate Juni 2016 bis Oktober 2017 aufgehoben hat.
A ist die Tochter der Klägerin und wurde am XX.XX.XXXX geboren. Die Beklagte hat für A über viele Jahre Kindergeld gewährt.
Die Klägerin lebte seit Mai 1967 zusammen mit ihrem Ehemann C durchgehend in E und betrieb dort ein Hotel.
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