FG Bremen - Urteil vom 24.04.2020
2 K 148/18 (3)
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63;

Zahlungsanspruch eines Steuerpflichtigen auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder

FG Bremen, Urteil vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 2 K 148/18 (3)

DRsp Nr. 2020/13128

Zahlungsanspruch eines Steuerpflichtigen auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs für den Streitzeitraum Januar bis Dezember 2016.

Der Kläger ist Pole und war im Streitzeitraum ab dem 01.06.2016 in ... unter der Adresse L-Str. gemeldet. Seine Ehefrau und seine drei Kinder wohnten im Streitzeitraum in Polen.

Der Kläger war bereits im Zeitraum ...2013 bis ...2013 als in ... wohnhaft gemeldet gewesen. Die Abmeldung erfolgte von Amts wegen. Zum ...2014 erfolgte eine Anmeldung in ... . Am 17.06.2016 erfolgte die erneute Anmeldung in ... zum 01.06.2016. Hierzu ist im Melderegister ein Zuzug aus Polen vermerkt. Seit dem 01.08.2017 ist der Kläger unter der Adresse R-Str. in ... gemeldet.

Bereits zum 01.12.2011 hatte der Kläger ein Gewerbe (...) unter der Adresse L-Str. angemeldet. Zum ...2013 erfolge eine Ummeldung zu einer anderen bremischen Adresse. Am 17.06.2016 erfolgte zum 01.06.2016 wiederum eine Ummeldung zur Adresse L-Str. Zum 01.08.2017 meldet der Kläger das Gewerbe zur Adresse R-Str. um.